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Zweck eines Lohnsteuerhilfevereins ist die umfassende Beratung von Arbeitnehmern in Steuerangelegenheiten. Die Beratung im Lohnsteuerhilfeverein ist nur für Mitglieder möglich. Der Jahresbeitrag ist nach der Beitragsordnung abhängig von den Einnahmen. Mit dem Beitrag ist die Beratungsleistung abgegolten. Weitere Gebühren oder Kosten entstehen nicht. Wir beraten unsere Mitglieder bei der Steuergestaltung, fertigen Einkommensteuererklärung und sonstige Anträge, prüfen Steuerbescheide, legen erforderlichenfalls Rechtsbehelfe ein und führen im Ernstfall auch den Rechtsstreit vor Finanzgerichten. Die Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine wird durch das Steuerberatungsgesetz geregelt und die Einhaltung der grundlegenden rechtlichen Vorschriften wird durch die zuständigen Oberfinanzdirektionen überwacht.Die gesetzliche Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich aus §4 Nr.11 Steuerberatungsgesetz. Danach sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten bei Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit, Pensionen, sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten, § 22 Nr. 1 EStG), Einkünften aus Unterhaltsleistungen (§22 Nr.1a EStG). Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus Spekulationsgeschäften privaten Veräußerungsgeschäften), vorausgesetzt, die Einnahmen hieraus übersteigen insgesamt nicht 13.000 EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten 26.000 EUR. Hilfe kann nicht geleistet werden bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit oder wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden. |
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