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Sperrbereich in der Gemarkung Schönwalde am Dienstag, den 08.10.2024

Allgemeinverfügung

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch Kampfmittel wird die nachfolgende Verfügung erlassen:
 

  1. Der nachfolgend aufgeführte Sperrbereich in der Gemarkung Schönwalde 
    ist am Dienstag, den 08.10.2024 von allen sich dort aufhaltenden Personen bis 8.00 Uhr zu verlassen.
    Der Sperrbereich umfasst ein Gebiet, dessen Außengrenzen bedingt durch eine
    Sprengung nicht transportabler Kampfmittel am gleichen Tag auf dem Grundstück Gemarkung Schönwalde, Flur 11, Flurstück 429 wie folgt festgelegt wird:

     Sperrbereich 

  2. Am Dienstag, den 08.10.2024, ab 8.00 Uhr, ist es allen unberechtigten Personen untersagt,
    den o.g. Sperrbereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten.
    Rechtsgrundlagen zu den Forderunqen zu 1 und 2:
    §§ 1,3,4,5,13,14,15, 18 und 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs-behörden (OBG) vom 21. August 1995 (GVBI. I S. 266\ in der z.Zt. gültigen Fassung

  3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.
    Rechtsgrundlage:
    § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 in der z.Zt. gültigen Fassung.

  4. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffern 1 und 2 wird die Anwendung des unmittelbaren
    Zwangs angedroht.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 27 Absatz 2 Nr.4, 28 Absatz 1 und 34 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land
    Brandenburg (VwVG BB) vom 16.Mai 2013 in der z.Zt. gültigen Fassung

  5. Zutritt zu dem aufgeführten Sperrbereich haben nur die vom KMBD bzw. der Gemeinde Wandlitz beauftragten Fachfirmen sowie an der Entschärfung beteiligten Personen und die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes in Absprache mit der Einsatzleitung sowie von der Einsatzleitung beauftragte Personen.

    Begründung:
    Gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
    (Ordnungsbehördengesetz - OBG) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl.1/24, [Nr. 9], S19) können die Ordnungsbehörden notwendige Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

    Auf dem Flurstück 429 der Flur 11 der Gemarkung Schönwalde wurde eine nicht transportable Gewehrgranate 30 freigelegt, die durch den Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, Kampfmittelbeseitigungsdienst, (KMBD) am Dienstag, den 10.10.2024, vor Ort gesprengt wird. Da es dabei jederzeit zur ungewollten Splitterwirkung kommen kann, die wiederum lebensgefährliche Verletzungen der sich in der Nähe aufhaltenden Personen verursacht, empfiehlt der KMBD die Räumung des gefährdeten Bereiches.

    Gemäß §§ 1,3, 4 und 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) bin ich als örtliche Ordnungsbehörde für das Anordnen des Betretungs- und Befahrungsverbotes zuständig.
    Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
    Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBI. 2024 1 S. 234) im öffentlichen Interesse angeordnet, um gesundheitliche Gefährdungen für die Allgemeinheit abzuwehren.

    Das Anordnen der sofortigen Vollziehung steht in meinem Ermessen. In diesem Fall ist die
    Durchführung der erfolgreichen Kampfmittelbeseitigung durch Sprengung von besonderem
    öffentlichen Interesse, um die mit der Vorbereitung und Durchführung der Sprengung
    einhergehenden Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit so gering wie möglich zu halten. Die
    Dringlichkeit der Maßnahme ist geboten, da mit dem Kampfmittelfund eine konkrete Gefahr für
    Leib und Leben von Personen besteht. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des
    Widerspruchs hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung
    zurückzutreten, weil die Beseitigung der Gefahr für Leib und Leben durch das festgestellte
    Kampfmittel überwiegt. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem
    Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung.


  6. Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Wandlitz, Der Bürgermeister, Prenzlauer Chaussee 157, 16348 Wandlitz schriftlich, elektronisch (nach § 3a Abs. 2 VwVfG) oder zur Niederschrift einzulegen. 
     

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