Straßenreinigungsgebühren
Kurzinformationen
Grundlage für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Wandlitz bildet der § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes.
Darin ist die Pflicht der Gemeinde zur Reinigung aller öffentlichen Straßen und zur Durchführung des Winterdienstes eindeutig geregelt. Das gilt auch für Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Die Gemeinde Wandlitz erhebt für die durchgeführte Straßenreinigung und den Winterdienst auf Geh- und Radwegen nach Maßgabe der Satzung Gebühren.
Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zu Grunde gelegt.
Zugewandte Grundstücksseite ist derjenige Abschnitt der Grundstücksbegrenzungslinie, der mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verläuft.