Umlage zu Wasser- und Bodenverbänden
Kurzinformationen
Die Gemeinde Wandlitz ist aufgrund § 2 des Gesetzes über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) vom 13.03.1995 (GVBl. I S. 14) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied der Wasser-und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“.
Die Zuordnung der Grundstücke zu den Gebieten der Verbände ergibt sich aus den Verbandssatzungen:
Den Verbänden obliegt innerhalb ihres Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 29 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
Die Gemeinde Wandlitz erhebt von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der der
Grundsteuer unterliegenden Grundstücke kalenderjährlich eine Umlage der von ihr an die Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“ zu leistenden Beiträge.
Umlageschuldner ist der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte.