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Kostenersatz für Grundstückszufahrten

Beschreibung

Der Kostenersatz wird von den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzer  für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstückszufahrten zu dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sowie für Überfahrten von Geh- oder Radwegen sowie kombinierten Geh- und Radwegen erhoben. Der Aufwand und die Kosten werden, jeweils für die einzelne Grundstückszufahrt, nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt und zu 100% auf den Ersatzpflichtigen umgelegt.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Ansprechpartner