Bei der Umlegung werden die bei Einleitung des Verfahrens bestehenden Grundstücke gedanklich zu einer Umlegungsmasse vereinigt. Nach Aussonderung der künftigen örtlichen Verkehrsflächen für Straßen, Wege, Plätze und der Flächen für Parkplätze, Grünanlagen, Kinderspielplätze u. a. wird die verbleibende Verteilungsmasse in der Weise neu aufgeteilt, dass nach Lage, Form und Größe zweckmäßig nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen. Bei der Neuaufteilung des Grund und Bodens wird in erster Linie ein Interessenausgleich zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern einerseits sowie in zweiter Linie zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern und den Interessen der Allgemeinheit anderseits angestrebt.
Erstreckt sich die Umlegung lediglich auf einen kleinräumigen Grundstücksbereich mit vergleichsweise geringem Neuordnungsbedarf, so kann die Umlegung auf der Grundlage der §§ 80-84 BauGB auch als vereinfachte Umlegung in einem verwaltungs- und zeitmäßig weniger aufwändigen Verfahren durchgeführt werden.