Genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit
Beschreibung
Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen.
Man unterscheidet hier zwischen
Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten, z. B.:
- Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
- Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
- Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO
und
nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten, z. B.:
- Pfandleiher (§ 34 GewO)
- Bewacher (§ 34 a GewO)
- Versteigerer (§ 34 b GewO)
- Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)
- Finazanlagenvermittler (§ 34 f GewO)
Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.
Überwachungspflichtige Gewerbe nach § 38 GewO:
- Nach Anzeige eines überwachungspflichtigen Gewerbes hat der Gewerbetreibende sofort ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen und dem Gewerbeamt vorzulegen.
- In § 38 GewO sind die in Frage kommenden Tätigkeiten aufgeführt.